Compliance: Einhaltung von Gesetz und Recht durch Richtlinien

Die Basis für ein Compliance-System ist der § 130 OwiG.

„(1) Wer als Inhaber eines Betriebes oder Unternehmens vorsätzlich oder fahrlässig die Aufsichtsmaßnahmen unterlässt, die erforderlich sind, um in dem Betrieb oder Unternehmen Zuwiderhandlungen gegen Pflichten zu verhindern, die den Inhaber treffen und deren Verletzung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist, handelt ordnungswidrig, wenn eine solche Zuwiderhandlung begangen wird, die durch gehörige Aufsicht verhindert oder wesentlich erschwert worden wäre. Zu den erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen gehören auch die Bestellung, sorgfältige Auswahl und Überwachung von Aufsichtspersonen.

(2) Betrieb oder Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 ist auch das öffentliche Unternehmen.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn die Pflichtverletzung mit Strafe bedroht ist, mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro geahndet werden. § 30 Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Ist die Pflichtverletzung mit Geldbuße bedroht, so bestimmt sich das Höchstmaß der Geldbuße wegen der Aufsichtspflichtverletzung nach dem für die Pflichtverletzung angedrohten Höchstmaß der Geldbuße. Satz 3 gilt auch im Falle einer Pflichtverletzung, die gleichzeitig mit Strafe und Geldbuße bedroht ist, wenn das für die Pflichtverletzung angedrohte Höchstmaß der Geldbuße das Höchstmaß nach Satz 1 übersteigt.“

Auf Grundlage des § 130 OWiG sowie anderen Paragraphen aus dem OWiG, GmbHG sowie AktG muss jemand haften, wenn irgendwo im Unternehmen gegen strafbewährte Vorschriften verstoßen wird.


Ladungssicherung ist Chefsache!

Sie, als Inhaber oder Geschäftsführer einer GmbH oder Vorstand einer AG, haften im Ernstfall für unsachgemäße Ladungssicherung. Es kann jedoch über den § 9 OWiG „Handeln für einen anderen“ ein Stellvertreter in die Haftung genommen werden, z.B. ein Abteilungsleiter. Es sei denn, der jeweils Angesprochene hat alles Zumutbare getan, um diese Rechtsverletzung zu verhindern.

Wer aber davon ausgeht, dass Compliance-Systeme eine neue Modeerscheinung von „DAX-Unternehmen“ sind und die Umsetzung auch bei diesen bleiben sollte, der irrt. Die Einhaltung von Recht und Gesetz sowie die Wertschätzung der Mitarbeiter müssen zur „Chefsache“ ernannt werden. Dabei spielt es keine Rolle, wie groß Ihr Unternehmen ist.


Auch meine Themen fallen unter das große Dach der Compliance.

Im Rahmen meiner Tätigkeit als Berater bekommen Sie von mir, vor allem mit dem Projekt „Verlader-Handbuch“, alles Notwendige an die Hand. Hiermit erbringen Sie für den Bereich der Logistik die geforderte Regelkonformität und schaffen die notwendigen Strukturen.


 Compliance und Nachhaltigkeit

Auch ein Staplerfahrer oder Lagerarbeiter kann Hausbesitzer, Familienvater und Vorstandsmitglied in einem Verein sein. Diese Menschen müssen ebenso wirtschaftlich handeln wie ein Unternehmer. Daher sollte ein solches Wissen sollte in einem Unternehmen genutzt und nicht herabgesetzt werden.

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